Sonderlocke Homöopathie: Die Untiefen des deutschen Arzneimittelgesetzes

Homöo­pathische Arzneimittel durchlaufen entweder gar keinen oder einen wissenschaftlich nicht fundierten Zulassungsprozess – und sind am Ende trotzdem qua Gesetz wirksam.

von Marit Schröder
Globuli
Zucker verstreut: Homöopathie wird die Wirksamkeit per Gesetz "auferlegt". (Bild: urika/stock.adobe.com)

Homöopathische Mittel wirken nicht über den Placebo-Effekt hinaus – die Hintergründe können Sie ausführlich in diesem Landbrief nachlesen. Trotzdem rechnen viele gesetzliche Krankenkassen homöopathische Leistungen ab. Die Homöopathie genießt rechtlich gar einen Sonderstatus. Wie kann das sein?

Die Gründe liegen in den Sonderlocken des deutschen Arzneimittelgesetzes (mehr Infos hier oder hier). Das deutsche Arzneimittelgesetz wurde 1976 reformiert. Bis dato mussten Medikamente lediglich registriert werden. Ein Nachweis über Wirkung oder mögliche Nebenwirkungen war nicht nötig. Die Arzneimittelreform ersetzte die rein formelle Registrierung durch ein Zulassungsverfahren, nach dem die Hersteller Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit ihrer Arzneimittel wissenschaftlich nachweisen müssen. Das gilt für alle Medikamente. Mit Ausnahme der „besonderen Therapierichtungen“.

Die besonderen Therapierichtungen – hierzu zählt neben der Homöopathie auch die Pflanzenheilkunde sowie die anthroposophische Medizin – erkämpften sich Ausnahmen bei der Reform, die noch heute gelten. Danach müssen die meisten homöopathischen Mittel nicht wie andere Medikamente zugelassen, sondern nur registriert werden. Diese Verfahren sollte eigentlich mit der Reform ausgemerzt werden. Ein Wirksamkeitsnachweis wird nicht gefordert.

Wirksam via Punktesammeln

Eine Zulassung sowie ein Wirksamkeitsnachweis ist immer dann erforderlich, wenn ein homöopathisches Mittel beansprucht, gegen ein bestimmtes Leiden zu helfen. Das ist zum Beispiel bei „Meditonsin“ der Fall, das gegen Erkältungsbeschwerden helfen soll. Im Gegensatz zu Medikamenten, deren Wirksamkeitsnachweis sich auf wissenschaftliche Studien stützen muss, gelten für homöopathische Mittel jedoch andere Standards. Im homöopathischen Zulassungsverfahren werden Punkte für „Erkenntnismaterial“ vergeben.

Als Wirksamkeitsnachweis für die Besserung von Symptomen einer leichten Krankheit reichen beispielsweise zwei Punkte, zur unterstützenden Behandlung einer schweren Krankheit bedarf es vier Punkte. Für bis zu acht Erkenntnispunkte müssen sich Homöopathen lediglich selbst bescheinigen, dass das Mittel wirkt. Man spricht hier von einem „Binnenkonsens“. Alles bis zu acht Erkenntnispunkten sagt demnach nicht mehr aus, als dass Homöopathen selbst an die Wirkung von Homöopathie glauben. Es geht hier nicht um wissenschaftliche Daten, sondern um eine Übereinstimmung von Meinungen. Erst für mehr als acht Erkenntnispunkte (die zur direkten Behandlung von schweren Krankheiten benötigt werden) wird ein wissenschaftlicher Nachweis verlangt. Bislang hat kein einziges homöopathisches Präparat in Deutschland so einen Nachweis geschafft.

Rechtlich wirksam

Das Brisante: Vor dem deutschen Gesetz ist mit dem Binnenkonsens die Wirksamkeit nachgewiesen – nicht wissenschaftlich, aber rechtlich. Das Verwaltungsgericht Köln formulierte es in einem Urteil 2017 so: „Erstreckt der Gesetzgeber den Arzneimittelbegriff auf diese Präparate, so ist auch der Begriff der pharmakologischen Wirkung in rechtlicher Hinsicht auf diese zu erstrecken.“

Heißt im Klartext: Ein Mittel, das im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn unwirksam ist, erhält seine Wirksamkeit allein dadurch, dass der Gesetzgeber es als „Arznei­mittel“ einstuft. Oder noch kürzer: Das Mittel ist wirksam qua Gesetz. Das klingt absurd, ist aber derzeit geltende Rechtslage. Der Leitspruch der Homöopathie-Anhänger – „wer heilt, hat recht“ – bekommt damit plötzlich eine ganz andere Bedeutung.

Kurz kommentiert:
Homöopathische Mittel wirken nicht. Über diese Aussage besteht wissenschaftlich kein Zweifel. Dennoch helfen sie tagtäglich Mensch wie Tier. Am Sonder­status der Homöopathie im Gesundheitswesen sollte trotzdem nicht festgehalten werden. Aus zwei Gründen.
Erstens: Es ist gut erforscht, was ­genau an der homöopathischen Behand­lung hilft. Ärzte nehmen sich Zeit, hören zu, fragen nach. Patien­ten fühlen sich wohl und gut beraten. Statt an einem nachgewiesenermaßen unwirksamen Präparat festzuhalten, bedarf es einer Debatte darüber, wie die „sprechende Medizin“ besser im Regelsystem verankert und honoriert werden kann.
Zweitens: Gerade in Zeiten, in denen wissenschaftliche Prinzipien von Teilen der Gesellschaft in Frage gestellt werden, braucht es ein gemeinsames, für ­alle verbindliches Verständnis von Wissenschaftlichkeit. Dem läuft aber zuwider, dass Homöopathika im deutschen Arzneimittelgesetz gesondert behandelt werden. Es darf nicht sein, dass homöo­pathische Arzneimittel entweder gar keinen oder einen wissenschaftlich nicht fundierten Zulassungsprozess durchlaufen – und am Ende trotzdem qua Gesetz als wirksam gelten. Der Gesetzgeber sollte die Homöopathie auf eine ­Stufe mit anderen Medikamenten stellen. Auch, wenn das aller Vo­raussicht nach hieße, dass de facto kein Präparat mehr zugelassen wird. Um es klar zu sagen: All dies hieße nicht, Homöopathie zu verbieten. Jeder, der will, kann weiterhin Globuli kaufen und nehmen. Allerdings nicht mehr auf Kosten der Solidargemeinschaft und als ein der Medizin gleichgestelltes Mittel. Für die homöopathische Behand­lung von Tieren hätte das ­sogar einen positiven Effekt: Wenn Homöopathika nicht mehr apothekenpflichtig wären, entfiele auch die Pflicht, die Pillen tieräztlich umwidmen zu lassen und die Gabe ins Bestands­buch einzutragen. Sprich: Der ganze bürokratische Wahnsinn, der aktuell dazu führt, dass die homöo­pathische Behandlung von Tieren oftmals „illegal“ geschieht.